Verfassungsgerichtshof verteilt acht Backpfeifen an Thomas Strobl

FDP bezwingt Innenminister vor Gericht in Sachen Volksbegehren zu XXL-Landtag.
Der Vorsitzende der FDP/DVP-fraktion Dr. Hans-Ulrich Rülke, begrüßte in der aktuellen Debatte „Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs – Klatsche für den Innenminister! Anleitung für eine Wahlrechtsreform?“ den Sieg der FDP gegen Innenminister Thomas Strobl:
„Die FDP hat gegen Innenminister Thomas Strobl vor Gericht gewonnen und damit dem Volksbegehren für einen kleineren Landtag den Weg geebnet. Der Innenminister hatte versucht, aus der Landesverfassung herauszulesen, dem Volksbegehren sei die Zulassung zu verweigern, weil aus Art. 28 Abs. 1 LV ein Gleichrang von persönlichkeits- und Verhältniswahl abgeleitet werden könne. Deshalb müsse zumindest die Hälfte der Abgeordneten über die Persönlichkeitswahl bestimmt werden. Abgesehen davon, dass das bereits jetzt nicht der Fall ist und in den allermeisten Szenarien nicht eintreten wird, ist das auch inhaltlich falsch, hat der Verfassungsgerichtshof in einer ganzen Reihe von Backpfeifen für Herrn Strobl klargestellt:
Backpfeife Nummer 1:
„Das Volksbegehren ist zuzulassen.“
Backpfeife Nummer 2:
„Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs war zur Durchsetzung der Rechte der Unterzeichner des Volksbegehrens notwendig; die Antragsteller (…) haben in vollem Umfang obsiegt.“
Backpfeife Nummer 3:
„Aus der Reihenfolge, in der die Wahlelemente im Verfassungstext genannt werden, kann kein Vorrang der zuerst genannten Persönlichkeitswahl entnommen werden. […] ein Rangverhältnis wird allein dadurch nicht zum Ausdruck gebracht.“
Backpfeife Nummer 4:
„Der Staatsgerichtshof hat seinerzeit keinen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 LV erkannt, wenn die Zahl der direkt gewählten Abgeordneten die Hälfte der Gesamtzahl übersteigt (70 von 120). Hieraus lassen sich jedoch, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, keine Folgerungen für die umgekehrte Konstellation (…) ziehen.“
Backpfeife Nummer 5:
„Aus der Verfassungslage im Bund lassen sich ebenfalls keine anderen Schlüsse ziehen.“
Backpfeife Nummer 6:
„Schließlich ergeben sich auch aus den vom Antragsgegner (…) herangezogenen Regelungen anderer Landesverfassungen mit ähnlichem oder auch identischem Wortlaut (…) keine gegenteiligen Erkenntnisse.“
Backpfeife Nummer 7:
„Die Grenze des Gestaltungsspielraums lässt sich, entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Landtag, nicht abstrakt anhand eines festen prozentualen Anteils der jeweils in den Teilsystemen errungenen Mandate an der Gesamtzahl der Abgeordneten bestimmen.“
Backpfeife Nummer 8:
„Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann sich die verfassungsrechtliche Beurteilung (…) nicht ausschließlich an der einfachgesetzlichen Mindestgröße des Landtags orientieren. Sie muss vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich die Bedingungen der politischen Wirklichkeit und ihre möglichen, jedenfalls nicht unwahrscheinlichen Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Blick nehmen.“
Das sind acht schallende Backpfeifen für Innenminister Thomas Strobl, der damit aber zumindest eins seiner Ziele erreicht hat: Die Verunmöglichung einer Verkleinerung des Landtags durch das Volk bereits zur Landtagswahl 2026!
Dass der Gesetzentwurf der FDP sinnvoll ist, sieht man auch an dem, was der Verfassungsgerichtshof noch in sein Urteil geschrieben hat. Das Urteil liest sich in Teilen wie eine Anleitung zu einer Wahlrechtsreform:
„Die Direktwahl von Abgeordneten (…) als Element der personalisierten Verhältniswahl hat sich in der Verfassungspraxis (…) bewährt. Die Direktwahl eines Bewerbers soll eine engere Beziehung zwischen Wahlberechtigten und Abgeordneten fördern.
Diese Ziele können auch bei einer Reduzierung der Wahlkreise auf 38 noch in hinreichendem Maße verwirklicht werden. […] Aufgrund der Übernahme der Bundestagswahlkreise ist auch nicht zu befürchten, dass die von dem Wahlkreiskandidaten repräsentierte Gruppe der Bevölkerung nur eine arithmetische Größe ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wahlkreise nach örtlichen, historischen, wirtschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Gesichtspunkten (…) zusammenhängende Einheiten darstellen.
Auch für die Anzahl von 38 Direktmandaten sprechen hinreichende sachliche Gründe. Nur diese Anzahl ermöglicht die (…) Übernahme der derzeitigen Bundestagswahlkreise. Es ist anerkannt (…), dass diese Wahlkreise den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entsprechen. Des Weiteren hat sich diese Einteilung (…) in der Verfassungswirklichkeit bewährt. Sie gewährleistet auf Bundesebene eine angemessene Repräsentation durch im Wahlkreis ausgewählte Persönlichkeiten und kann damit als Vorlage für eine parallele Ausgestaltung auf Landesebene herangezogen werden.“
Was heißt das anderes, als die höchstrichterliche Adelung des Vorschlags der FDP-Fraktion durch den Verfassungsgerichtshof? Herr Strobl, an dieser Stelle darf ich mich bei Ihnen bedanken. Sie haben dafür gesorgt, dass der Verfassungsgerichtshof uns gewissermaßen die Anleitung beschert hat, wie das Wahlrecht zu ändern ist. Nämlich genau so, wie wir es vor bald drei Jahren vorgeschlagen haben.“